(update 10.6.2020)
Liebe Eltern!
Aktuell können wir euch leider noch keine genauen Infos zur Umsetzung des "eingeschränkten Regelbetriebes" geben.
Die Kommune und der Träger werden uns noch genaue Informationen geben,
wie der "eingeschränkte Regelbetrieb" umgesetzt weden soll.
Bitte schaut immer mal wieder auf die Homepage, sobald es etwas Neues dazu gibt, werden wir euch hier darüber informieren!
Mit freundlichem Gruß,
euer Regenbogen-Team!
Auszug aus den veröffentlichten Beschlüssen, des nieders. Kultusministerium...
Der eingeschränkte Betrieb sieht ein Betreuungsangebot für alle Kinder vor, die in der jeweiligen Kindertageseinrichtung einen Betreuungsplatz haben. Über diesen Grundsatz haben sich das Niedersächsische Kultusministerium, die Träger und die Kommunalen Spitzenverbände ausgetauscht und verständigt. Die Änderungen werden in der „Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ zum 22. Juni festgeschrieben.
Im Grundsatz ist im eingeschränkten Betrieb Betreuung im Umfang von vor der coronabedingten Einrichtungsschließung möglich. Die Kinder können in ihre regulären Kita-Gruppen zurückkehren und betreut werden. Auch freie Plätze können mit neuen Kindern belegt werden. Beschränkungen im konkreten Angebot der jeweiligen Einrichtung sind aber möglich, da die Personalressourcen in den Kindertageseinrichtungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Der Fachkraft-Kind-Schlüssel bleibt daher weiterhin vorübergehend ausgesetzt. Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und die Hygienepläne einhalten zu können, sind offene Gruppenkonzepte sowie die Durchmischung von Gruppen nicht zulässig.
Flexibilität beim Personaleinsatz erhalten die Träger, sollten nicht ausreichend Fach- und Betreuungskräfte verfügbar sein: Einmalig je Gruppe kann vorübergehend anstelle einer Fachkraft eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden, sofern mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft in der Gruppe zeitgleich tätig ist. Möglicher Personalmangel kann so aufgefangen werden.
Bis zum 22. Juni 2020 haben die örtlichen Träger nun Vorlauf, um notwendige Vorbereitungen des eingeschränkten Betriebs vorzunehmen. Diesem ausdrücklichen Wunsch der Kommunen ist das Niedersächsische Kultusministerium nachgekommen, um einen funktionierenden Betrieb abzusichern."
update 18.05.2020
Liebe Eltern,
ab heute dürfen wir bis zu 13 Kinder pro Gruppe im Kindergarten und 8 Kinder in der Krippe aufnehmen. Die Anmeldung für die Notbetreuung läuft weiterhin über die Gemeinde - kindergarten@apen.de
update (05.05.2020)
Regenbogen "To Go"
Bei einem schönen Spaziergang könnt ihr mit eurem Kind an unserem Zaun einen Regenbogen für zu Hause "pflücken"
Schaut weiterhin auf unsere homepage, wir informieren euch, sobald sich etwas ändert!
update (04.05.2020)
Liebe Eltern,
auf Ebene des Landkreises Ammerland wurde entschieden, dass die Platzvergabe bezüglich der Notbetreuung während der Corona-Zeit ab sofort zentral in der Gemeinde vorgenommen wird.
Anfragen bitte per Mail an kindergarten@apen.de. Frau Sczesny ist auch telefonisch unter 04489/7334 erreichbar.
update (27.04.2020)
Liebe Eltern! Schön, dass ihr uns auf unserer
Hompage besucht! In nächster Zeit werden hier
u.a. auch Elternbriefe veröffentlicht und natürlich
auch weiterhin Infos über die aktuelle Lage
bekanntgegeben! Liebe Grüße an eure
Kinder und bleibt gesund! Bis hoffentlich bald,
euer Regenbogen-Team!
Auch heute gibt es wieder neue Richtlinien,
über die wir euch informieren möchten:
- es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Notbetreuung
- pro Notgruppe werden max. 5 Kinder aufgenommen,
diese werden dann von 1 päd. Fachkraft betreut
- Wir können nur Kinder in die Notbetreuung nehmen,
mit denen wir einen Betreuungsvertrag haben
- Es gelten die Betreuungszeiten aus dem Betreuungsvertrag
Zentrale Richtlinie für das Ammerland in die Notbetreuung ist das
„Niedersächsische Gesetz und Verordnungsblatt“
Daraus wurden folgende Berufsgruppen
gewählt:
- Pädagogen in beschützenden Werkstätten
- Eingesetztes Personal in öffentlichen Einrichtungen
(Schulen, Kitas, usw.)
- Kirche und öffentliche Verwaltung im primären
Dienstleitungsbereich (Aufgaben, die nicht im
Homeoffice erledigt
werden können)
- Ambulante, stationär medizinische, zahnmedizinische,
psychotherapeutische und heilberufliche
Versorgungsleistung
- Medizinische Fachberufe wie Ergotherapeut,
Physiotherapeut, Osteotherapeut,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken,
Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,
Drogerien
- Lebensmittelhandel
- Großhandel mit Lebensmitteln und Gütern des
täglichen Bedarfs
- Poststellen
- Banken, Sparkassen
Weiter gibt es die Härtefallregelung des
Kultusministeriums:
- bei drohender Kindeswohlgefährdung
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei
Alleinerziehenden
- drohende Kündigung oder erheblicher
Verdienstausfall
Bitte nehmt ausschließlich telefonisch Kontakt zu uns auf (vormittags),
um Fragen zu klären!
update (16.04.2020):
Leider bleibt der Kindergarten mindestens bis zum 04. Mai 2020 geschlossen!
Der Notdienst besteht weiterhin wie bisher.
Passt auf euch auf und wir informieren euch sobald es etwas Neues gibt.
Liebe
Eltern!
Folgende Infos möchten wir hiermit
an euch
weitergeben!
Niedersächsisches Kultusministerium
An
alle örtlichen Trägerder Jugendhilfe
COVID-19 (Coronavirus
SARS-CoV-2)
Einstellung des Betriebs von
Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG
Informationen
fürKindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Nach
aktueller Bewertung der durch das Corona-Virus bedingten
Infektionslage
durch die zuständigenStellen in Niedersachsen
wird
ab Montag, den16.03.2020 bis zum 18.04.2020
allen
Kindertageseinrichtungen und
erlaubnispflichtige
Kindertagespflegestellen
der Betrieb untersagt.
Es
handelt sich um eine Schutzmaßnahme nach § 28Abs. 1 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Die
Schließung erfolgt aufgrund einer fachaufsichtlichen Weisung des
Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung.
a)
Auch Kindertageseinrichtungen und die erlaubnispflichtige
Kindertagespflege
zählen zu den Gemeinschaftseinrichtungen im
Sinne des Infektionsschutzgesetzes.
Diese Einrichtungen sind
gleichermaßen wie Schulen von den Auswirkungen der
Verbreitung
des Coronavirus in besonderer Weise betroffen. Zum Schutz der in den
Gemeinschaftseinrichtungen
betreuten Kinder, aber auch zum Schutz des dort tätigen
Personals
und der Familienangehörigen der in den Einrichtungen Betreuten oder
Tätigen
wirdes für erforderlichgehalten, dass diese
Gemeinschaftseinrichtungen als
Schutzmaßnahme ab sofortbis
einschließlich 18.04.2020 geschlossen bleiben.
Die Schließung
aller Gemein-schaftseinrichtungen dient dazu, die Ausbreitung
des
Coronavirus zu verlangsamen.
b) Ausgenommen von der Untersagung ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen.
Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient
dazu, Kinder aufzunehmen, deren Eltern * in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
Beschäftigte
im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen
Bereich,
Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst,
Katastrophenschutz und Feuerwehr,
Beschäftigte im
Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und
vergleichbare Bereiche. Ausgenommen von dieser
Einstellungsverfügung ist auch die
Betreuung in besonderen
Härtefällen (etwa drohende Kündigung oder Verdienstausfall).
Bei
der Notbetreuung ist in einem besonderen Maße auf die Einhaltung der
Hygienestandards zu achten.
Die Notgruppe findet von 7.30-13.00 statt,während der gesamten Schließungszeit.
(auch in der Woche vom 06.04-09.04.2020)
c)
Ob der jeweilige örtliche Träger –ggf. in Abstimmung mit Trägern
der freien Jugendhilfe
–eine weitere Notbetreuung für den
besonderen Einzelfall vorsieht, ist vor Ort
eigenverantwortlich
zu entscheiden. Eine Notbetreuung ist eine nicht auf Dauer
angelegten Betreuungsform und damit nicht nach § 45
Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII)
genehmigungsbedürftig. Eine Notfallbetreuung ist nicht
finanzhilfefähig.
In Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfe
für genehmigte Kindertagesstätten nach
den §§16 ff. KiTaG
wird mitgeteilt, dass, sofern der Einrichtungsbetrieb nur
vorübergehend
wegen der Auswirkungen der Ausbreitung des
Coronavirus eingestellt werden muss, die
Finanzhilfe
weitergezahlt wird.
*
Zur Notbetreuung zuzulassen sind lediglich die Kinder,
bei denen ein Erziehungsberechtigter eines Kindes zu einer der
zwei
Fallgruppen für Ausnahmefälle gehören.
Die Bedarfe der Erziehungsberechtigten nach der Betreuung in einer Notgruppe sind durch einen schriftlichen substanziellen Nachweis von diesen zu erbringen
Hier geht es zur Seite „Nationales Zentrum Frühe Hilfen“ mit ein paar hilfreichen Tipps und Informationen für Eltern während der Corona-Zeit.